§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ZOO GRÜN e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin; Zoologischer Garten Berlin, Hardenbergplatz 8, 10787 Berlin.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist, die gärtnerischen Aspekte und Belange deutschsprachiger, zoologischer Einrichtungen durch Zusammenarbeit, Weiterbildung, Forschung, Projekt- und gegebenenfalls Öffentlichkeitsarbeit darzustellen und zu fördern und im Hinblick auf eine verbesserte Tierumgebung weiter zu entwickeln. Ein besonderes Anliegen ist es, die Verträglichkeit der gärtnerischen Gestaltung der direkten Tierumgebung mit allgemeinen Belangen des Tierschutzes zu verbessern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen anderer Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäfts jahr; es beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember 2002.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Es werden vorrangig natürliche Personen aufgenommen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer zoologischen Einrichtung stehen und darin mit gärtnerischen und/oder planerischen Aufgaben betraut sind.
(2) Dem Verein können auch juristische Personen angehören.
(3) Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag unter Anerkennung der Vereinssatzung und deren Ziele gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung erworben.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben und an ein Vorstandsmitglied zu richten; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten turnusmäßigen Versammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Ein Mitglied, das einen fälligen Jahresbeitrag trotz Mahnung unter Fristsetzung von zwei Wochen nicht spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres leistet, gilt als ausgeschlossen. In diesem Fall verwirkt das Mitglied sein Recht auf Berufung (§ 5, 4.4). Die Mitgliedschaft im Verein endet ferner zum Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem das Mitglied seine Beschäftigung in einer zoologischen Einrichtung aufgibt.
(5) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft können Förder- und Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand, Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bei besonderen Verdiensten um das Vereinsinteresse ernannt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Aufgabe des Kassenwarts kann von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mittels einfachem Brief einzuberufen. Die Ladung gilt als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift versandt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens 33 % der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: – Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr; – Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung; – Wahl des Vorstands; – Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und sonstiger Leistungen; – Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung. – Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. – Beschlussfassung über sonstige Anträge
(7) Stimm- und Wahlrecht besitzen alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(8) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 33% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Zur Prüfung des Finanzwesens bestimmt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer.
§10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags, Umlagen und sonstige Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag jährlich um höchstens 10 % erhöhen. Der Beitrag für das Rumpfgeschäftsjahr 2002 beträgt 25,– €. Dieser Beitrag gilt, falls eine anderweitige Festsetzung nicht erfolgt auch für die Folgejahre.
§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Heinz Sielmann Stiftung, Gut Herbigshagen, 37115 Duderstadt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung ihrer satzungsmäßigen Ziele zu verwenden hat.
Festgestellt am 27. April 2002